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Einkommenssteuer

Einkommenssteuervorauszahlung an gesunkene Umsätze anpassen.

Am 16.03.2020 wurde dem BMWi (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ) ein Massnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus vorgelegt durch die Bundesregierung vorgelegt.

Daraus geht hervor, das Steuervorauszahlungen leichter angepasst werden können. Sobald offensichtlich ist, dass die Einkünfte eines Steuerpflichtigen im laufenden Jahr geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und kurzfristig durch die Finanzverwaltung herabgesetzt.
Hinweis: Es ist auch möglich, die fällig gewordene Einkommenssteuervorauszahlung für das erste Quartal 2020 auf Antrag nachträglich herabzusetzen. So kann möglicherweise im Einzelfall Liquidität freigesetzt werden.

Dazu reicht ein formloses Schreiben an das zuständige Finanzamt unter Angabe der Steuernummer und Steuer ID. – Unsere Erfahrungen zeigen, das bis jetzt alle Finanzämter problemlos die Einkommenssteuervorauszahlung auf „null“ gesetzt haben, auch rückwirkend für das 1. Quartal 2020. – In einigen Fällen reichte bereits ein Anruf beim zuständigen Sachbearbeiter.

Hier der Link zum Infoschreiben des BMWi

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/schutzschild-fuer-beschaeftigte-und-unternehmen.pdf?__blob=publicationFile&v=12