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Mietzahlungen

Stundung von Mietzahlungen privat und gewerblich.

Das BMJV ( Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ) hat am 03.04.2020 das Gesetz zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie umgesetzt.

Dazu sind zivilrechtlichen Vorschriften zum Kündigungsausschluss im Mietrecht in Kraft getreten.

Dazu schreibt der Mieterschutz e.V.

1. Was wird zum Schutz der Mieter und auch Pächter geregelt:
Das Recht des Vermieters wegen Zahlungsrückstände das Miet-/Pachtverhältnis zu kündigen wird für einen bestimmten Zeitraum eingeschränkt:
• Zahlungsrückstände entstehen in den Monaten 01. April – 30.Juni 2020.
• Diese Zahlungsrückstände sind auf die Auswirkungen der Covid-19 Pandemie zurückzuführen.
• Aber!!!! Die pünktliche Zahlungspflicht bleibt weiterhin bestehen. Zahlt der Mieter die Miete in dem benannten wegen der Pandemie nicht, darf der Vermieter dem Mieter für die Dauer von 24 Monaten nicht kündigen. Der Mieter muss die Rückstände spätestens bis zum 01.7.2022 zurückgezahlt haben.
• Die Regelungen gelten auch für gewerbliche Mietverhältnisse.

2. Warum gilt der Zeitraum nur bis zum 30.06.2020?
Da niemand die weitere Entwicklung vorhersehen kann, ist dieser Zeitraum vorerst festgelegt. Sollte es erforderlich sein, kann er im Verordnungswege verlängert werden.

3. Ist ein Mieter damit grundsätzlich vor Kündigungen während der Covid-19 Pandemie geschützt?
Nein. Die Regelung gilt ausschließlich für Zahlungsrückstände im Zeitraum April-Juni und nur wenn diese wegen der Covid-19 Pandemie beim Mieter entstanden sind. War der Mieter bereits zuvor mit Zahlungen in Verzug oder hat er aus anderen Gründen Anlass zur Kündigung gegeben. Bleiben diese Gründe bestehen und berechtigen den Vermieter auch weiterhin zur Kündigung.

4. Wie soll sich der Mieter verhalten, wenn er die Mieter wegen der Covid-19 Pandemie nicht zahlen kann.
Der Mieter soll den Vermieter kontaktieren und ihm mitteilen, dass er die Mieten momentan nicht zahlen kann. Ferner muss er glaubhaft machen, dass diese Zahlungsschwierigkeiten auf die Covid-19 Pandemie zurückzuführen ist. Hierzu kann der Antrag auf Gewährung staatlicher Leistungen oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers, hilfsweise ggf. die Vorlage der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, etc. vorgelegt werden.

Gewerbliche Mieter können sich hierbei der Vorlage der behördlichen Verfügung bedienen, die den Betrieb des Gewerbes derzeit untersagt.

5. Hat der Zahlungsrückstand weitere Folgen für den Mieter?
Ja. Durch die nicht gezahlten Mieten kommt der Mieter in Verzug und schuldet dem Vermieter Verzugszinsen für den Rückstand. Aufgrund der derzeit niedrigen Zinslage dürften die Zinsen aber kaum eine Rolle spielen.

Im Anhang der Link zur Publikation des BMJV

https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Miete/Corona_Miete_node.html